von Phillip Blumenthal,
Head of Sustainability
Code Gaia

Anlage C des ESRS1 enthält eine Reihe von Übergangsbestimmungen, die es den Unternehmen ermöglichen, die vollständige Offenlegung bestimmter Informationen aufzuschieben, selbst wenn diese wesentlich sind.

Die Phase-in Bestimmungen sind nach Themen und einzelnen Offenlegungsanforderungen spezifiziert. Darüber hinaus sind die Phase-in-Bestimmungen teilweise von der Größe oder Art des berichtenden Unternehmens abhängig.

Anhang C ist tief in den ESRS vergraben, sodass der gesamte Anhang hier in eigenständiger Form wiedergegeben wurde, um die Bezugnahme zu erleichtern. Dieser Inhalt stammt direkt aus Brüssel, 31.7.2023, C(2023) 5303 final, ANHANG 1.

Anlage C: Liste der schrittweisen Angabepflichten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und ist genauso bindend wie die anderen Teile des Standards.

ESRS Angabepflicht Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht Schrittweise Einführung oder Datum des Inkrafttretens (einschl. 1. Jahr)
ESRS 2 SBM-1 Strategie,
Geschäftsmodell und
Wertschöpfungskette
Das Unternehmen übermittelt die gemäß ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und Absatz 40 Buchstabe c (Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS- Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn, der in dem gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.
ESRS 2  SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Auswirkungen) vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
ESRS E1 E1-6 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG- Gesamtemissionen Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3- Emissionen und den THG- Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS E1 E1-9 Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E1-9 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
ESRS E2 E2-6 Erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund durch Umweltverschmutzung bedingter Auswirkungen, Risiken und Chancen Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Mit Ausnahme der in Absatz 40 Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen zu den Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Einlagen getätigt wurden, kann das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Bestimmungen des ESRS E2-6 auch einhalten, indem es nur qualitative Angaben übermittelt.
ESRS E3 E3-5 Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen. Das Unternehmen kann die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E3-5 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln.
ESRS 4 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS E4 E4-6 Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen. Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E4-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E4-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.
ESRS E5 E5-6 Erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Auswirkungen, Risiken und Chancen. Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E5-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.
ESRS S1 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung.
ESRS S1 S1-7 Merkmale der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des Unternehmens Das Unternehmen kann die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S1 S1-8 Sozialschutz Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung diese Angabepflicht in Bezug auf seine eigene Belegschaft in Nicht-EWR-Länder auslassen.
ESRS S1 S1-11 Social protection Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung diese Angabepflicht in Bezug auf seine eigene Belegschaft in Nicht-EWR-Länder auslassen.
ESRS S1 S1-12 Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S1 S1-13 Schulungen und Kompetenzentwicklung Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S1 S1-14 Gesundheitsschutz und Sicherheit Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen.
ESRS S1 S1-14 Gesundheitsschutz und Sicherheit Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Berichterstattung über nicht angestellte Beschäftigte auslassen.
ESRS S1 S1-15 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
ESRS S2 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S3 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des – ESRS S3 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
ESRS S4 Alle Angabepflichten Alle Angabepflichten Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.